Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Schmitt-Computersteuerungen
Bedingungen für die Lieferung und Nutzung von Computer-Hardware und -Software und anderen Produkten der Fa. Schmitt-Computersteuerungen für Anwender und Vertriebshändler im folgenden Auftraggeber (AG) genannt
1. Allgemeine Gültigkeitsvoraussetzungen
Allen Lieferungen und Leistungen der Fa. Schmitt-Computersteuerungen liegen diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zugrunde. Mit Bestellung der Ware oder Leistung gelten diese
Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des AGs werden nur
anerkannt, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind. Gleiches gilt für
Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mündliche Zusagen
und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Fa. Schmitt-Computersteuerungen .
2. Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages sind die vom AG erworbenen EDV-Programm-Systeme, außerdem die
Lieferung, Erweiterung und Anpassung von Hardware- und Software-Produkten und die
Erstellung von Unterlagen zur Einführung und Schulung.
3. Angebot und Vertragsabschluß
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge müssen schriftlich oder
fernschriftlich erteilt werden. Sie werden erst durch schriftliche oder fernschriftliche
Auftragsbestätigung der Fa. Schmitt-Computersteuerungen verbindlich. Gleiches gilt für
Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden. Alle vorhergehenden mündlichen
Vereinbarungen verlieren mit Vertragsabschluß ihre Gültigkeit, sofern sie nicht
ausdrücklich von der Fa. Schmitt-Computersteuerungen schriftlich bestätigt werden. Die Fa.
Schmitt-Computersteuerungen ist berechtigt, die Produkte und Leistungen, welche Gegenstand des
Vertrages sind, laufend weiterzuentwickeln. Änderungen der Vertragsleistung sind in
diesem Rahmen zulässig. Angaben über technische Merkmale, die nicht in der
Auftragsbestätigung enthalten sind, gelten nicht als verbindlich und stellen keine
Zusicherung dar. Dies gilt insbesondere für Unterlagen, die dem AG vor Vertragsabschluß
überlassen worden sind. Bei Dienstleistungs- und Entwicklungsaufträgen gilt eine
schriftliche Termin- und Preiszusage als unverbindlicher Richttermin/Richtpreis und nicht
als verbindliche Zusage, da unvorhersehbare Termin- und Preisänderungen eintreten
können.
4. Pflichten des AGs
Anpassungsarbeiten, die dadurch erforderlich werden, dass die Verträglichkeit der vom AG
benutzen Hardware geprüft und die Software angepasst werden muss, werden gesondert
berechnet. Der AG verpflichtet sich, die für diese Arbeiten erforderlichen Dokumentation
zur Verfügung zu stellen, ebenso Systemunterlagen, Testdaten und, falls erforderlich, die
betroffene Hardware. Der AG stellt, falls nötig, zu Anpassungsarbeiten auch die
geeigneten Mitarbeiter aus seinem Bereich zur Verfügung.
5. Preise und Zahlungen
Alle Preise verstehen sich zuzüglich Verpackung, Transport und Frachtversicherung,
zuzüglich der jeweils am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer, "ab Werk",
soweit sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt. Für alle Lieferungen
bleibt Versand per Vorauskasse oder Barnachnahme ausdrücklich vorbehalten. Soweit nichts
anderes vereinbart ist, ist die Fa. Schmitt-Computersteuerungen an die in ihrem Angeboten
enthaltenen Preise 30 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Maßgebend sind die in der
schriftlichen Auftragsbestätigung der Fa. Schmitt-Computersteuerungen genannten Preise.
Zusätzliche Leistungen, die in der Auftragsbestätigung nicht enthalten sind, werden
gesondert berechnet. Nicht vorhersehbare Änderungen von Zöllen, Ein- und
Ausfuhrgebühren, der Devisenbewirtschaftung etc., berechtigen die Fa. Schmitt-Computersteuerungen zu einer entsprechenden Preisanpassung. Diese werden wir dem
Kunden auf Verlangen nachweisen. Bei Abrufbestellungen dient der vereinbarte Preis bei
Vertragsabschluß als Grundlage. Preisänderungen während der Laufzeit des Abrufvertrages
berechtigt die Fa. Schmitt-Computersteuerungen zur Preisanpassung.
6. Lieferungen und Leistungen
Alle Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform; Lieferfristen beginnen mit dem Datum
der Auftragsbestätigung durch die Fa. Schmitt-Computersteuerungen . Sämtliche
Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt einer rechtzeitigen Belieferung.
Entsprechende Dispositionen sind von der Fa. Schmitt-Computersteuerungen nachzuweisen.
Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig. Bei Lieferverträgen gilt jede
Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung. Lieferverzug tritt nicht ein im
Falle höherer Gewalt sowie aufgrund von unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, wie
z.B. Betriebsstörungen, höhere Gewalt, Streiks etc., gleich ob diese im eigenen Betrieb
oder des Lieferanten bzw. Herstellers eintreten. Derartige Ereignisse verlängern die
vereinbarte Lieferzeit entsprechend oder um den zur Behebung des Verzögerungsgrundes
notwendigen Zeitraum. Dauert die Verzögerung länger als sechs Monate, so kann jede
Vertragspartei den Vertrag wegen des noch nicht erfüllten Teils, zu diesem Teil vom
Vertrag zurücktreten. Wird die Lieferung objektiv unmöglich, oder stellt sich heraus,
dass unvorhergesehene Probleme nicht mit angemessenem Aufwand gelöst werden können, so
können beide Parteien unter Ausschluss von Ersatzansprüchen vom Vertrag zurücktreten.
Bei Bestellung auf Abruf muss die bestellte Ware - sofern kein anderer Abrufzeitraum
vereinbart wurde - binnen eines Monats abgerufen werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die
Fa. Schmitt-Computersteuerungen berechtigt, eine Restlieferung vorzunehmen und in Rechnung zu
stellen.
7. Versendung und Gefahrenübergang
Sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung
des Vertragsgegenstandes auf handelsüblichem Weg "ab Werk". Eine abweichende
Versandart ist gegen Erstattung der Mehrkosten möglich. Alle Gefahren gehen auf den AG
über, sobald der Vertragsgegenstand der den Transport ausführenden Person übergeben
worden ist oder zwecks Versendung die Fa. Schmitt-Computersteuerungen verlassen hat,
spätestens jedoch mit unmittelbarer Übergabe des Vertragsgegenstandes an den Kunden oder
dessen Beauftragte. Bei Sendungen an die Fa. Schmitt-Computersteuerungen trägt der Versender
jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko bis zum Eintreffen der Ware bei der Fa.
Schmitt-Computersteuerungen , sowie die gesamten Transportkosten.
8. Zahlungsbedingungen
Zahlungen sind netto (ohne Abzug) innerhalb einer Woche ab Rechnungsdatum fällig. Der
Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Schecks und Wechsel werden
lediglich erfüllungshalber angenommen. Die Fa. Schmitt-Computersteuerungen ist berechtigt,
unabhängig von anderslautenden Bestimmungen des Vertragspartners, sämtliche Zahlungen
auf die älteste Schuld des Kunden anzurechnen. Sind Kosten der Beitreibung und Zinsen
entstanden, wird die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf
die Hauptforderung angerechnet. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung
oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder
von uns anerkannt sind. Teillieferungen und Teilleistungen können gesondert in Rechnung
gestellt werden. Wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
seine Zahlungen einstellt oder eine Bank einen Scheck nicht einlöst, ist die Fa.
Schmitt-Computersteuerungen zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag, ohne besondere vorherige
Ankündigung berechtigt. In diesen Fällen werden ohne besondere Anforderungen sämtliche
Forderungen der Fa. Schmitt-Computersteuerungen gegenüber dem Vertragspartner sofort in einem
Betrag fällig. Gleiches gilt, wenn der Fa. Schmitt-Computersteuerungen andere Umstände
bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen. Hält die Fa.
Schmitt-Computersteuerungen weiter am Vertrag fest, ist sie berechtigt, Vorauszahlung,
Bankbürgschaften oder Sicherungsleistungen zu verlangen. Der Fa. Schmitt-Computersteuerungen
steht das Recht zu, den im Verzug befindlichen Vertragspartner von weiteren Belieferungen
auszuschließen, auch wenn entsprechende Liefer- und Leistungsverträge geschlossen worden
sind. Vom Verzugszeitpunkt an ist die Fa. Schmitt-Computersteuerungen berechtigt, Zinsen in
Höhe von 3% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu berechnen. Der Vertragspartner
trägt die gesamten Beitreibungs-, etwaige Gerichts- und Vollstreckungskosten. Die Fa.
Schmitt-Computersteuerungen ist berechtigt ihre Forderungen abzutreten.
9. Eigentumsvorbehalt
ie Fa. Schmitt-Computersteuerungen behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren und
Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung gegenüber
dem Vertragspartner entstandenen oder noch entstehenden Forderungen, gleich welcher Art
und welchen Rechtsgrundes, vor. Das gleiche gilt für den Übergang von Rechten wie
Urheber- und Lizenzrechte. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als
Sicherung der Saldoforderung. Bei vertragswidrigem Verhalten - insbesondere bei
Zahlungsverzug ist die Fa. Schmitt-Computersteuerungen berechtigt, ohne Vorliegen
entsprechender gerichtlicher Titel oder Ermächtigungen, zur Geltendmachung des
Eigentumsvorbehaltes unter Betreten der Geschäftsräume des Vertragspartners die
Vorbehaltsware an sich zu nehmen. Die Kosten des Abtransports trägt der Vertragspartner
in voller Höhe. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung der
Vorbehaltsware durch die Fa. Schmitt-Computersteuerungen gelten nicht als Vertragsrücktritt,
sofern der Vertragspartner Kaufmann ist. Der Vertragspartner ist widerruflich zur
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt,
nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung in irgendeiner Form; er tritt
seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im jeweiligen
Rechnungswert der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im voraus an die Fa.
Schmitt-Computersteuerungen ab. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen
Gegenständen erwirbt die Fa. Schmitt-Computersteuerungen Miteigentum anteilig im Verhältnis
des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen. Be- und Verarbeitung
der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrag der Fa. Schmitt-Computersteuerungen , ohne die Fa.
Schmitt-Computersteuerungen zu verpflichten. An der verarbeiteten Ware entsteht Miteigentum
der Fa. Schmitt-Computersteuerungen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Für Test- und
Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum der Fa. Schmitt-Computersteuerungen
und dürfen vom Vertragspartner nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit der Fa.
Schmitt-Computersteuerungen benutzt werden.
10. Gewährleistung
Die Fa. Schmitt-Computersteuerungen gewährleistet, dass die Softwareprogramme im Umfang der
Programmbeschreibung grundsätzlich funktionsfähig sind. Technische Daten und
Beschreibungen in der Programmbeschreibung allein stellen jedoch keine Zusicherung
bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur
dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von der Fa. Schmitt-Computersteuerungen schriftlich
bestätigt wurden. Dies gilt auch für die mitgelieferte Hardware. Für die allgemeine
Funktionstüchtigkeit der Hardware sind jedoch die Garantiebestimmungen der jeweiligen
Hersteller maßgebend. Fehlerfreiheit oder die Behebbarkeit von etwaigen Fehlern
garantiert die Fa. Schmitt-Computersteuerungen nicht. Sofern ein Softwarefehler jedoch den
vertragsmäßigen Gebrauch nicht nur unerheblich mindert oder ihn ausschließt,
verpflichtet sich die Fa. Schmitt-Computersteuerungen für einen Zeitraum von sechs Monaten ab
Auslieferung zur Berichtigung des Fehlers. Sie kann dabei wählen zwischen Hinweisen zur
Fehlerbeseitigung oder -umgehung, Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Auf Anforderung hat
der AG hierfür das Software-Programm und etwa vorhandene Testdaten zur Verfügung zu
stellen. Ist eine Nachbesserung unmöglich, oder wird sie durch die Fa. Schmitt-Computersteuerungen
verweigert oder schuldhaft verzögert, so ist der AG nach seiner
Wahl berechtigt, Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder eine entsprechende
Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Gewährleistungsansprüche gegen
die Fa. Schmitt-Computersteuerungen beginnen mit der Lieferung und Leistung an den
Vertragspartner und verjähren mit Ablauf von sechs Monaten seit Lieferung bzw. Erbringung
der Leistung. Sie sind nicht übertragbar. Eine irgendwie geartete Haftung für direkte
oder indirekte Schäden materieller oder immaterieller Art, die sich aus der
vertragsgemäßen Benutzung der Software ergeben, übernimmt die Fa. Schmitt-Computersteuerungen nicht. Ein gleicher Haftungsausschluss gilt auch für die Eignung
der Software zur Erfüllung eines bestimmten Verwendungszwecks. Nehmen der AG oder Dritte
ohne Zustimmung der Fa. Schmitt-Computersteuerungen Veränderungen oder Reparaturen vor, oder
werden Betriebs- oder Wartungsempfehlungen der Fa. Schmitt-Computersteuerungen und der
jeweiligen Hersteller nicht befolgt, so ist jede Gewährleistung ausgeschlossen. Gleiches
gilt für Mängel bzw. Schäden, die auf betriebsbedingte Abnutzung oder Verschleiß,
unsachgemäßen Gebrauch, unsachgemäße Lagerung und Handhabung, Bedienungsfehler,
falsche oder fehlerhafte Software-, Programm- und/oder Verarbeitungsdaten zurückzuführen
sind. Für von ihr gelieferte Hardware ist die Fa. Schmitt-Computersteuerungen nur im Rahmen
der Bedingungen der jeweiligen Hersteller zur Gewährleistung verpflichtet. Abweichungen
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Vereinbarung aller Beteiligten.
Schadensersatzansprüche gegen die Fa. Schmitt-Computersteuerungen sind ausgeschlossen,
insbesondere auch für direkte oder indirekte Folgeschäden, falls nicht der Fa.
Schmitt-Computersteuerungen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
11. Urheberrechte und Nutzungsrechte
Die von der Fa. Schmitt-Computersteuerungen gelieferten Software-Programme sind durch
jeweiligen Hersteller urheber-rechtlich geschützt. Die Einräumung eines weiteren
Nutzungsrechtes setzt eine besondere schriftliche Vereinbarung voraus. Mit der
Vereinbarung erhält der AG an den Programmen und den zugehörigen Dokumentationen ein
nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht. Dieses beschränkt sich auf
den internen Gebrauch zusammen mit den Produkten, für welche die Software geliefert
worden ist. Alle anderen Rechte an Programmen und Dokumentationen einschließlich Kopien
und späteren Ergänzungen bleiben bei der Fa. Schmitt-Computersteuerungen . Kopien dürfen
nur für Archivzwecke angefertigt werden und sind mit einem Urheberrechts-Vermerk zu
kennzeichnen. Der AG darf sie nur selbst und nur zur Sicherung der Daten verwenden. Der AG
darf die Programme auf jedem seiner hierfür geeigneten Computer einsetzen, jedoch
gleichzeitig höchstens in der Anzahl der von ihm erworbenen Lizenzen. Wiederverkäufer
sind zum Vertrieb der durch die Fa. Schmitt-Computersteuerungen gelieferten Produkte im Rahmen
ihres üblichen Geschäftsbetriebes berechtigt. Die Gültigkeit der vorstehenden
Bedingungen wird hierdurch nicht berührt.
13. Export
Die Ausfuhr der gelieferten Geräte und Software aus der Bundesrepublik Deutschland ist
nur unter Beachtung der einschlägigen deutschen und internationalen Ausfuhrbestimmungen
zulässig. Der AG verpflichtet sich zu deren Beachtung für den Fall, dass er die
Liefergegenstände exportieren will.
14. Anwendbares Recht
Für diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Fa.
Schmitt-Computersteuerungen und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Erfüllungsort ist Wittlich. Ausschließlicher Gerichtsstand für beide
Teile, sofern sie Kaufleute sind, ist ebenfalls Wittlich.
15. Verschiedenes
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine sonstige
Vereinbarung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird
hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Vorsorglich gilt für diesen Fall eine Bestimmung als vereinbart, die der ungültigen dem
Inhalt nach in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.
Wittlich, Juni 1997
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