Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Schmitt-Computersteuerungen 
 
Bedingungen für die Lieferung und Nutzung von Computer-Hardware und -Software und anderen Produkten 
der Fa. Schmitt-Computersteuerungen für Anwender und Vertriebshändler im folgenden Auftraggeber (AG) genannt

1. Allgemeine Gültigkeitsvoraussetzungen
Allen Lieferungen und Leistungen der Fa. Schmitt-Computersteuerungen liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Mit Bestellung der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des AGs werden nur anerkannt, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind. Gleiches gilt für Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mündliche Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Fa. Schmitt-Computersteuerungen .

2. Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages sind die vom AG erworbenen EDV-Programm-Systeme, außerdem die Lieferung, Erweiterung und Anpassung von Hardware- und Software-Produkten und die Erstellung von Unterlagen zur Einführung und Schulung.

3. Angebot und Vertragsabschluß
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge müssen schriftlich oder fernschriftlich erteilt werden. Sie werden erst durch schriftliche oder fernschriftliche Auftragsbestätigung der Fa. Schmitt-Computersteuerungen verbindlich. Gleiches gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden. Alle vorhergehenden mündlichen Vereinbarungen verlieren mit Vertragsabschluß ihre Gültigkeit, sofern sie nicht ausdrücklich von der Fa. Schmitt-Computersteuerungen schriftlich bestätigt werden. Die Fa. Schmitt-Computersteuerungen ist berechtigt, die Produkte und Leistungen, welche Gegenstand des Vertrages sind, laufend weiterzuentwickeln. Änderungen der Vertragsleistung sind in diesem Rahmen zulässig. Angaben über technische Merkmale, die nicht in der Auftragsbestätigung enthalten sind, gelten nicht als verbindlich und stellen keine Zusicherung dar. Dies gilt insbesondere für Unterlagen, die dem AG vor Vertragsabschluß überlassen worden sind. Bei Dienstleistungs- und Entwicklungsaufträgen gilt eine schriftliche Termin- und Preiszusage als unverbindlicher Richttermin/Richtpreis und nicht als verbindliche Zusage, da unvorhersehbare Termin- und Preisänderungen eintreten können.

4. Pflichten des AGs
Anpassungsarbeiten, die dadurch erforderlich werden, dass die Verträglichkeit der vom AG benutzen Hardware geprüft und die Software angepasst werden muss, werden gesondert berechnet. Der AG verpflichtet sich, die für diese Arbeiten erforderlichen Dokumentation zur Verfügung zu stellen, ebenso Systemunterlagen, Testdaten und, falls erforderlich, die betroffene Hardware. Der AG stellt, falls nötig, zu Anpassungsarbeiten auch die geeigneten Mitarbeiter aus seinem Bereich zur Verfügung.

5. Preise und Zahlungen
Alle Preise verstehen sich zuzüglich Verpackung, Transport und Frachtversicherung, zuzüglich der jeweils am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer, "ab Werk", soweit sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt. Für alle Lieferungen bleibt Versand per Vorauskasse oder Barnachnahme ausdrücklich vorbehalten. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die Fa. Schmitt-Computersteuerungen an die in ihrem Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Maßgebend sind die in der schriftlichen Auftragsbestätigung der Fa. Schmitt-Computersteuerungen genannten Preise. Zusätzliche Leistungen, die in der Auftragsbestätigung nicht enthalten sind, werden gesondert berechnet. Nicht vorhersehbare Änderungen von Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren, der Devisenbewirtschaftung etc., berechtigen die Fa. Schmitt-Computersteuerungen zu einer entsprechenden Preisanpassung. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen. Bei Abrufbestellungen dient der vereinbarte Preis bei Vertragsabschluß als Grundlage. Preisänderungen während der Laufzeit des Abrufvertrages berechtigt die Fa. Schmitt-Computersteuerungen zur Preisanpassung.

6. Lieferungen und Leistungen
Alle Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform; Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch die Fa. Schmitt-Computersteuerungen . Sämtliche Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt einer rechtzeitigen Belieferung. Entsprechende Dispositionen sind von der Fa. Schmitt-Computersteuerungen nachzuweisen. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung. Lieferverzug tritt nicht ein im Falle höherer Gewalt sowie aufgrund von unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, wie z.B. Betriebsstörungen, höhere Gewalt, Streiks etc., gleich ob diese im eigenen Betrieb oder des Lieferanten bzw. Herstellers eintreten. Derartige Ereignisse verlängern die vereinbarte Lieferzeit entsprechend oder um den zur Behebung des Verzögerungsgrundes notwendigen Zeitraum. Dauert die Verzögerung länger als sechs Monate, so kann jede Vertragspartei den Vertrag wegen des noch nicht erfüllten Teils, zu diesem Teil vom Vertrag zurücktreten. Wird die Lieferung objektiv unmöglich, oder stellt sich heraus, dass unvorhergesehene Probleme nicht mit angemessenem Aufwand gelöst werden können, so können beide Parteien unter Ausschluss von Ersatzansprüchen vom Vertrag zurücktreten. Bei Bestellung auf Abruf muss die bestellte Ware - sofern kein anderer Abrufzeitraum vereinbart wurde - binnen eines Monats abgerufen werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Fa. Schmitt-Computersteuerungen berechtigt, eine Restlieferung vorzunehmen und in Rechnung zu stellen.

7. Versendung und Gefahrenübergang
Sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung des Vertragsgegenstandes auf handelsüblichem Weg "ab Werk". Eine abweichende Versandart ist gegen Erstattung der Mehrkosten möglich. Alle Gefahren gehen auf den AG über, sobald der Vertragsgegenstand der den Transport ausführenden Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung die Fa. Schmitt-Computersteuerungen verlassen hat, spätestens jedoch mit unmittelbarer Übergabe des Vertragsgegenstandes an den Kunden oder dessen Beauftragte. Bei Sendungen an die Fa. Schmitt-Computersteuerungen trägt der Versender jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko bis zum Eintreffen der Ware bei der Fa. Schmitt-Computersteuerungen , sowie die gesamten Transportkosten.

8. Zahlungsbedingungen
Zahlungen sind netto (ohne Abzug) innerhalb einer Woche ab Rechnungsdatum fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Schecks und Wechsel werden lediglich erfüllungshalber angenommen. Die Fa. Schmitt-Computersteuerungen ist berechtigt, unabhängig von anderslautenden Bestimmungen des Vertragspartners, sämtliche Zahlungen auf die älteste Schuld des Kunden anzurechnen. Sind Kosten der Beitreibung und Zinsen entstanden, wird die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind. Teillieferungen und Teilleistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden. Wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder eine Bank einen Scheck nicht einlöst, ist die Fa. Schmitt-Computersteuerungen zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag, ohne besondere vorherige Ankündigung berechtigt. In diesen Fällen werden ohne besondere Anforderungen sämtliche Forderungen der Fa. Schmitt-Computersteuerungen gegenüber dem Vertragspartner sofort in einem Betrag fällig. Gleiches gilt, wenn der Fa. Schmitt-Computersteuerungen andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen. Hält die Fa. Schmitt-Computersteuerungen weiter am Vertrag fest, ist sie berechtigt, Vorauszahlung, Bankbürgschaften oder Sicherungsleistungen zu verlangen. Der Fa. Schmitt-Computersteuerungen steht das Recht zu, den im Verzug befindlichen Vertragspartner von weiteren Belieferungen auszuschließen, auch wenn entsprechende Liefer- und Leistungsverträge geschlossen worden sind. Vom Verzugszeitpunkt an ist die Fa. Schmitt-Computersteuerungen berechtigt, Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu berechnen. Der Vertragspartner trägt die gesamten Beitreibungs-, etwaige Gerichts- und Vollstreckungskosten. Die Fa. Schmitt-Computersteuerungen ist berechtigt ihre Forderungen abzutreten.

9. Eigentumsvorbehalt
ie Fa. Schmitt-Computersteuerungen behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Vertragspartner entstandenen oder noch entstehenden Forderungen, gleich welcher Art und welchen Rechtsgrundes, vor. Das gleiche gilt für den Übergang von Rechten wie Urheber- und Lizenzrechte. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung. Bei vertragswidrigem Verhalten - insbesondere bei Zahlungsverzug ist die Fa. Schmitt-Computersteuerungen berechtigt, ohne Vorliegen entsprechender gerichtlicher Titel oder Ermächtigungen, zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes unter Betreten der Geschäftsräume des Vertragspartners die Vorbehaltsware an sich zu nehmen. Die Kosten des Abtransports trägt der Vertragspartner in voller Höhe. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung der Vorbehaltsware durch die Fa. Schmitt-Computersteuerungen gelten nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Vertragspartner Kaufmann ist. Der Vertragspartner ist widerruflich zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung in irgendeiner Form; er tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im voraus an die Fa. Schmitt-Computersteuerungen ab. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen erwirbt die Fa. Schmitt-Computersteuerungen Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrag der Fa. Schmitt-Computersteuerungen , ohne die Fa. Schmitt-Computersteuerungen zu verpflichten. An der verarbeiteten Ware entsteht Miteigentum der Fa. Schmitt-Computersteuerungen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum der Fa. Schmitt-Computersteuerungen und dürfen vom Vertragspartner nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit der Fa. Schmitt-Computersteuerungen benutzt werden.

10. Gewährleistung
Die Fa. Schmitt-Computersteuerungen gewährleistet, dass die Softwareprogramme im Umfang der Programmbeschreibung grundsätzlich funktionsfähig sind. Technische Daten und Beschreibungen in der Programmbeschreibung allein stellen jedoch keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von der Fa. Schmitt-Computersteuerungen schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für die mitgelieferte Hardware. Für die allgemeine Funktionstüchtigkeit der Hardware sind jedoch die Garantiebestimmungen der jeweiligen Hersteller maßgebend. Fehlerfreiheit oder die Behebbarkeit von etwaigen Fehlern garantiert die Fa. Schmitt-Computersteuerungen nicht. Sofern ein Softwarefehler jedoch den vertragsmäßigen Gebrauch nicht nur unerheblich mindert oder ihn ausschließt, verpflichtet sich die Fa. Schmitt-Computersteuerungen für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Auslieferung zur Berichtigung des Fehlers. Sie kann dabei wählen zwischen Hinweisen zur Fehlerbeseitigung oder -umgehung, Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Auf Anforderung hat der AG hierfür das Software-Programm und etwa vorhandene Testdaten zur Verfügung zu stellen. Ist eine Nachbesserung unmöglich, oder wird sie durch die Fa. Schmitt-Computersteuerungen verweigert oder schuldhaft verzögert, so ist der AG nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Gewährleistungsansprüche gegen die Fa. Schmitt-Computersteuerungen beginnen mit der Lieferung und Leistung an den Vertragspartner und verjähren mit Ablauf von sechs Monaten seit Lieferung bzw. Erbringung der Leistung. Sie sind nicht übertragbar. Eine irgendwie geartete Haftung für direkte oder indirekte Schäden materieller oder immaterieller Art, die sich aus der vertragsgemäßen Benutzung der Software ergeben, übernimmt die Fa. Schmitt-Computersteuerungen nicht. Ein gleicher Haftungsausschluss gilt auch für die Eignung der Software zur Erfüllung eines bestimmten Verwendungszwecks. Nehmen der AG oder Dritte ohne Zustimmung der Fa. Schmitt-Computersteuerungen Veränderungen oder Reparaturen vor, oder werden Betriebs- oder Wartungsempfehlungen der Fa. Schmitt-Computersteuerungen und der jeweiligen Hersteller nicht befolgt, so ist jede Gewährleistung ausgeschlossen. Gleiches gilt für Mängel bzw. Schäden, die auf betriebsbedingte Abnutzung oder Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch, unsachgemäße Lagerung und Handhabung, Bedienungsfehler, falsche oder fehlerhafte Software-, Programm- und/oder Verarbeitungsdaten zurückzuführen sind. Für von ihr gelieferte Hardware ist die Fa. Schmitt-Computersteuerungen nur im Rahmen der Bedingungen der jeweiligen Hersteller zur Gewährleistung verpflichtet. Abweichungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Vereinbarung aller Beteiligten. Schadensersatzansprüche gegen die Fa. Schmitt-Computersteuerungen sind ausgeschlossen, insbesondere auch für direkte oder indirekte Folgeschäden, falls nicht der Fa. Schmitt-Computersteuerungen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

11. Urheberrechte und Nutzungsrechte
Die von der Fa. Schmitt-Computersteuerungen gelieferten Software-Programme sind durch jeweiligen Hersteller urheber-rechtlich geschützt. Die Einräumung eines weiteren Nutzungsrechtes setzt eine besondere schriftliche Vereinbarung voraus. Mit der Vereinbarung erhält der AG an den Programmen und den zugehörigen Dokumentationen ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht. Dieses beschränkt sich auf den internen Gebrauch zusammen mit den Produkten, für welche die Software geliefert worden ist. Alle anderen Rechte an Programmen und Dokumentationen einschließlich Kopien und späteren Ergänzungen bleiben bei der Fa. Schmitt-Computersteuerungen . Kopien dürfen nur für Archivzwecke angefertigt werden und sind mit einem Urheberrechts-Vermerk zu kennzeichnen. Der AG darf sie nur selbst und nur zur Sicherung der Daten verwenden. Der AG darf die Programme auf jedem seiner hierfür geeigneten Computer einsetzen, jedoch gleichzeitig höchstens in der Anzahl der von ihm erworbenen Lizenzen. Wiederverkäufer sind zum Vertrieb der durch die Fa. Schmitt-Computersteuerungen gelieferten Produkte im Rahmen ihres üblichen Geschäftsbetriebes berechtigt. Die Gültigkeit der vorstehenden Bedingungen wird hierdurch nicht berührt.

13. Export
Die Ausfuhr der gelieferten Geräte und Software aus der Bundesrepublik Deutschland ist nur unter Beachtung der einschlägigen deutschen und internationalen Ausfuhrbestimmungen zulässig. Der AG verpflichtet sich zu deren Beachtung für den Fall, dass er die Liefergegenstände exportieren will.

14. Anwendbares Recht
Für diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Fa. Schmitt-Computersteuerungen und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist Wittlich. Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Teile, sofern sie Kaufleute sind, ist ebenfalls Wittlich.

15. Verschiedenes
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine sonstige Vereinbarung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Vorsorglich gilt für diesen Fall eine Bestimmung als vereinbart, die der ungültigen dem Inhalt nach in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.







Wittlich, Juni 1997