Ab dem 1. Januar 2020 müssen alle elektronischen Kassensysteme mit einer
Technischen Sicherungseinrichtung (TSE) ausgestattet sein.
Ab dem 1. Januar 2020 ist eine verpflichtende Belegausgabe bei
elektronischen Aufzeichnungssysteme vorgesehen. (Kassenbon Pflicht)
Am 31. Dezember 2022 endet die Übergangsregelung für elektronische Kassen,
die nicht mit einer zertifizierten Technischen Sicherungseinrichtung (TSE)
nachgerüstet werden können. Die Übergangsregelung gilt für alle Kassensysteme,
die zwischen November 2010 und dem 31.Dezember 2019 angeschafft wurden.
Man muss jedoch beachten, dass die Einführung manipulationssicherer
Kassen mit Verspätung kommt.
(laut Wirtschaftswoche vom 30.08.2019)
Den vollständigen Bericht können Sie unter folgendem Link lesen:
https://www.wiwo.de/politik/deutschland/bundesfinanzministerium-einfuehrung-manipulationssicherer-kassen-verzoegert-sich/24958846.html
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KassenSichV: Update +++
Spoiler:
Die TSE muss erst bis 30. September 2020
implementiert werden, ab dann wird "beanstandet".
Im Schreiben des BMF vom
06.11.2019 (hier
zumnachlesen) werden folgende Regelungen getroffen:
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Die technisch notwendigen
Anpassungen
und Aufrüstungen sind umgehend durchzuführen
und
die
rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen.
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Aber: Zur Umsetzung einer flächendeckenden Aufrüstung elektronischer
Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO wird es nicht beanstandet, wenn
diese elektronischen Aufzeichnungssysteme
längstens
bis zum 30. September 2020
noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung
verfügen.
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Die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme – DSFinV-K
– findet bis zur Implementierung der zertifizierten technischen
Sicherheitseinrichtung,
längstens
für den Zeitraum der Nichtbeanstandung, keine Anwendung.
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Von der Mitteilung nachhierist
bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen.
Der Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit wird
im Bundessteuerblatt Teil I gesondert bekannt gegeben.
Das bedeutet:
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TSEs sind alsbald zu implementieren.
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Bis 30.09.2020 gibt es aber keine Sanktionen.
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Die Standards der DSFinV-K müssen erst ab dem Zeitpunkt der
TSE-Implementierung, spätestens aber ab 30.09.2019 erfüllt werden.
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Steuerpflichtige müssen die Meldung ans Finanzamt gem. § 146a Abs. 4 AO erst
dann einbringen, wenn es ein Online-Formular dafür geben wird.