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KassensichV – ab 01.01.2020 Pflicht   (link zum Gesetz)

Ab dem 1. Januar 2020 müssen alle elektronischen Kassensysteme mit einer Technischen Sicherungseinrichtung (TSE) ausgestattet sein.

Ab dem 1. Januar 2020 ist eine verpflichtende Belegausgabe bei elektronischen Aufzeichnungssysteme vorgesehen. (Kassenbon Pflicht)

Am 31. Dezember 2022 endet die Übergangsregelung für elektronische Kassen, die nicht mit einer zertifizierten Technischen Sicherungseinrichtung (TSE) nachgerüstet werden können. Die Übergangsregelung gilt für alle Kassensysteme, die zwischen November 2010 und dem 31.Dezember 2019 angeschafft wurden.

Man muss jedoch beachten, dass die Einführung manipulationssicherer Kassen mit Verspätung kommt.

(laut Wirtschaftswoche vom 30.08.2019)  Den vollständigen Bericht können Sie unter folgendem Link lesen:

https://www.wiwo.de/politik/deutschland/bundesfinanzministerium-einfuehrung-manipulationssicherer-kassen-verzoegert-sich/24958846.html

+++ KassenSichV: Update +++

Spoiler: Die TSE muss erst bis 30. September 2020 implementiert werden, ab dann wird "beanstandet".

Im Schreiben des BMF vom 06.11.2019 (hier zumnachlesen) werden folgende Regelungen getroffen:

  • Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen sind umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen.
  • Aber: Zur Umsetzung einer flächendeckenden Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO wird es nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 30. September 2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.
  • Die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme – DSFinV-K – findet bis zur Implementierung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung, keine Anwendung.
  • Von der Mitteilung nachhierist bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen. Der Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit wird im Bundessteuerblatt Teil I gesondert bekannt gegeben.

Das bedeutet:

  1. TSEs sind alsbald zu implementieren.
  2. Bis 30.09.2020 gibt es aber keine Sanktionen.
  3. Die Standards der DSFinV-K müssen erst ab dem Zeitpunkt der TSE-Implementierung, spätestens aber ab 30.09.2019 erfüllt werden.
  4. Steuerpflichtige müssen die Meldung ans Finanzamt gem. § 146a Abs. 4 AO erst dann einbringen, wenn es ein Online-Formular dafür geben wird.

 

 


GDPdU – worum geht es da eigentlich?  

GDPdU – eine einfache Erklärung Der Begriff GDPdU bedeutet "Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler   Unterlagen". Oder einfacher und einprägsamer: "Gib dem Prüfer Deine Unterlagen".

Am 14.11.2014 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Schreiben veröffentlicht, in dem die Bestimmungen für die Aufzeichnung von Bargeschäften mittels PC-Kassen bzw. die Aufbewahrung und Zugriffsmöglichkeiten der digitalen Unterlagen deutlich verschärft wurden.

 


Die UV-Schutzverordnung (UVSV) tritt 

– mit Ausnahme der Anwesenheitspflicht für Fachpersonal - 

am 01.Januar 2012 in Kraft. 

allle wichtigen Daten und Dokumente  können auch ausgedruckt werden.  

 

 

Kurze Übersicht:

 

                Erfüllung von Beratungs- und Informationspflichten (§7 (1).3 Anlage 1 UVSV)  

 

                Hauttypenbestimmung durch gesetzeskonformen Fragebogen (§4 (1).3 Anlage 1 UVSV)  

 

                Persönlicher Dosierungsplan (§4 (1).4 Anlage 5 UVSV)  

 

                Überwachung aller Bräunungen mit Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben (§8 UVSV)  

 

                Unterstützung erforderlicher Fachkunde des Personals durch Beratungshilfen (§5 (1).1 UVSV)  

 

                Dokumentationspflichten (§8 (3)(4) UVSV)

 

Das UVSV-Modul kann ab sofort eingesetzt werden steht  im Download-Bereich zur Verfügung.

Genaue Anleitungungen  finden Sie dort ebenfalls, sowie das aktuelle   TanOffice 6 Update


 

 

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          © Schmitt-Computerservice / last update 08.11.2019